Einräumung Veröffentlichungsrechte
1. Die Auftraggeber willigen ein, dass der Auftragnehmer das/die Video/s im Rahmen der Eigenwerbung nutzen und insbesondere Veröffentlichungen der Fotos/Videos (z. B. für Ausstellungen, Messen, Homepages, Social Media, Blog, Fachmagazine für Videografie oder Hochzeiten usw.) vornehmen darf. Der Auftragnehmer darf die Fotos/Videos auch Dritten zur Verfügung stellen, sofern dies der Eigenwerbung des Auftragnehmers dient.
2. Die Auftraggeber sind insoweit mit der Veröffentlichung einverstanden und werden auch die Gäste der Hochzeit darauf hinweisen und deren Einverständnis einholen, dass eine Veröffentlichung der Bilder erfolgen kann. Die Auftraggeber versichern, dass sie in diesem Fall die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung der Fotos/Videos besitzen und erklären sich selbst damit auch einverstanden. Für Ersatzansprüche Dritter, die auf dem Nichtvorliegen dieser Einwilligung beruhen, werden die Auftraggeber den Auftragnehmer von der Haftung vollumfänglich freistellen.
3. Der Auftragnehmer wird im Rahmen der üblichen Sorgfalt darauf achten, dass weder dem Brautpaar noch den Gästen ein Schaden durch die Veröffentlichung der Fotos/Videos zugefügt wird. Für Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen sowie andere Dritte, derer sich der Auftragnehmer in diesem Zusammenhang bedient, wird nicht gehaftet.
4. Bei allen Veröffentlichungen werden ausschließlich die Vornamen und/oder Fantasienamen des Brautpaares publiziert.
5. Der Auftragnehmer verzichtet in seinem Nutzungsrecht im Rahmen der Veröffentlichungsrechte auf Weiterverkauf der Fotos/Videos zur Zweitnutzung.
6. Falls das Brautpaar die Aufnahmen nicht veröffentlichen lassen will, so wird eine zusätzliche Vergütung von 300 Euro angesetzt.